Satzung

1. Name und Sitz
Der Vereinsverband Gruppe Nedderelv e.V. ist ein Zusammenschluß von an der Niederelbe, ihren Nebenflüssen und Nebenarmen beheimateten Wassersportvereinen, soweit sie ihren Sitz in den Anrainerländern im Bereich der Niederelbe haben.
Er führt den Namen "Gruppe Nedderelv e.V."

Der Zusatz "Zusammenschluß der Niederelbe-Wassersportvereine" dient der Erläuterung. Sitz der Gruppe Nedderelv e.V. ist Glückstadt. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gruppe Nedderelv e.V. ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Itzehoe eingetragen worden.

2. Zweck, Gemeinnützigkeit
Die Gruppe Nedderelv e.V. ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Wassersports im Bereich der Niederelbe. Dazu gehören die Ausrichtung von Regatta-Veranstaltungen, die Förderung der Mitglieder in den angeschlossenen Wassersportvereinen durch Vermittlung von Informationen aus den Bereichen Regatta, Breitensport, Jugendsport und dem damit zusammenhängenden Umweltschutz sowie Unterstützung der Interessen der Mitgliedsvereine in diesen Bereichen.
Die Gruppe Nedderelv e.V. verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Gruppe Nedderelv e.V. dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gruppe Nedderelv e.V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

3. Mitglieder
Mitglied kann jeder im Vereinsregister eingetragene Wassersportverein aus den Anrainerländern der Niederelbe werden, der seine Vereinsanlagen an der Niederelbe, ihren Nebenflüssen oder Nebenarmen hat und der sich zum Vereinszweck der Gruppe Nedderelv e.V. bekennt.
Die Aufnahme muß schriftlich vom Vorstand des antragstellenden Vereins beantragt werden. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung.

4. Beitrag

Die Mitgliedsvereine entrichten jährlich nach Rechnungsstellung durch den Kassenwart der Gruppe Nedderelv e.V. innerhalb zweier Monate den von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Beitrag.

5. Organe

  • a) Mitgliederversammlung
  • b) Vorstand


6. Mitgliederversammlung
Ordentliche Mitgliederversammlungen finden in der Regel jeweils im Frühjahr und Herbst eines jeden Jahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden oder einem von ihnen bestimmten Vorstandsmitglied einberufen und geleitet. Die Termine der ordentlichen Mitgliederversammlungen werden in der Regel von den Mitgliedern in der vorhergehenden Versammlung bestimmt. Die Einladungen müssen schriftlich vier Wochen vor dem Versammlungstermin versandt sein. Zu den Mitgliederversammlungen entsandte Vertreter der Mitgliedsvereine müssen für die Stimmabgabe die Vertretungsbefugnis ihres Vereins vorweisen, es sei denn, sie sind vertretungsberechtigte Vorstände, für die eine Beschränkung gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht vorliegt. Die Mitgliederversammlung ist mit der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Jeder Verein hat pro angefangener 200 Mitglieder eine Stimme. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer unterschrieben und allen Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen nach der Versammlung zugestellt wird. Es wird in der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt. Alle Beschlüsse, außer Satzungsänderungen, werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Satzungsändernde Beschlüsse erfordern eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

7. Vorstand
Der Vorstand besteht aus neun Mitgliedern, dem

  1. 1. Vorsitzenden
  2. Schriftführer
  3. Wettfahrtleiter
  4. Jugendobmann
  5. 2.Vorsitzenden
  6. Kassenwart
  7. Motorbootobmann
  8. Umweltschutzbeauftragten
  9. Ausbildungsleiter


Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsbefugt. Alle Vorstandsmitglieder werden jeweils für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die unter e - i genannten Vorstandsmitglieder werden mit 2 Jahren Abstand zu den unter a - d genannten gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann sich der Vorstand durch Zuwahl ergänzen. Das neue Vorstandsmitglied muß in der nächsten Mitgliederversammlung zur Wahl gestellt werden. Um in den o.a. Wahlrythmus zu gelangen, wird das neue Vorstandsmitglied erstmalig nur für die bis zur nächsten regulären Wahl verbleibende Anzahl Jahre gewählt. Der Vorstand führt die Geschäfte der Gruppe Nedderelv e.V. Er bereitet die Mitgliederversammlungen und sonstigen Veranstaltungen der Gruppe Nedderelv e.V. vor. Er kann für besondere Aufgaben Personen aus den Mitgliedsvereinen berufen. Sämtliche Vorstandsämter sind Ehrenämter ohne Vergütung.

8. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluß. Ein Austritt kann nur nach schriftlicher Kündigung zum Schluß eines Geschäftsjahres erfolgen. Die Kündigung muß ein halbes Jahr vor Schluß des Geschäftsjahres beim Vorstand gem. § 26 BGB eingegangen sein. Ein Ausschluß kann bei Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen der Gruppe Nedderelv e.V. durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit aller Mitgliederstimmen erfolgen. Gegen die Entscheidung kann der Auszuschließende nur auf dem ordentlichen Gerichtsweg Klage erheben.

9. Auflösung der Gruppe Nedderelv e.V.

Eine Auflösung der Gruppe Nedderelv e.V. kann nur mit 2/3 Mehrheit aller Mitgliederstimmen beschlossen werden. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Gruppe Nedderelv e.V. oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das Vermögen der Gruppe Nedderelv e.V. - nach Abdeckung etwa bestehender Verbindlichkeiten - an den Deutschen Segler-Verband in Hamburg zu übertragen, der es für wassersportliche Zwecke im Sinne der Richtlinien der Finanzämter unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

10. Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in Kraft.

Glückstadt, 12. November 1988
Mit Änderungen vom 16. November 1991
und vom 13. März 2004